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   BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96   

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https://dejure.org/1996,2695
BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96 (https://dejure.org/1996,2695)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1996 - 2 StR 204/96 (https://dejure.org/1996,2695)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - 2 StR 204/96 (https://dejure.org/1996,2695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Beschreibung eines Tatvorwurfs als gesetzliche Anforderung an eine Klage - Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes durch Einreichung einer Klageschrift - Zuordnung von Schadenssummen bei Vermögensdelikten in Form von Serientaten nach dem Grundsatz "in dubio ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200, § 267

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 280
  • StV 1998, 474
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte die Zuordnung der Schadenssumme zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen hat, wenn weitere Feststellungen nicht möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 f.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 8; BGH StV 1995, 113, 114).
  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte die Zuordnung der Schadenssumme zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen hat, wenn weitere Feststellungen nicht möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).
  • BGH, 22.06.1994 - 3 StR 457/93

    Tatzeitraum - Identität zwischen Anklage und Urteil - Konkretisierung der

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 f.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 8; BGH StV 1995, 113, 114).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 f.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 8; BGH StV 1995, 113, 114).
  • BGH, 20.05.1994 - 2 StR 202/94

    Untreue - Fortgesetzte Tat - Tatzeitraum

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte die Zuordnung der Schadenssumme zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen hat, wenn weitere Feststellungen nicht möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).
  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 648/94

    Anklageschrift - Anforderungen - Inhalt - Vielzahl sexueller Übergriffe

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96
    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 f.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 8; BGH StV 1995, 113, 114).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Die Anklageschrift erfüllt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (rechtsgrundsätzlich BGHSt 40, 44, 45 ff.; nachfolgend BGH NJW 1996, 206; NStZ 1996, 295; 1996, 383; 1997, 145; 1997, 280; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    b) Auch in Fällen der hier vorliegenden Art mag freilich eine tatrichterliche Überzeugung von einem über die Einzelfallindividualisierbarkeit hinausgehenden, im Wege der Schätzung zu ermittelnden Mindestschuldumfang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von der Anklage erfaßter Einzelfälle auf wahldeutiger Tatsachengrundlage führen kann (vgl. für allerdings ganz unterschiedliche Fälle BGHSt 40, 374, 376 f.; 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08

    Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf eine teilweise Einstellung

    Die notwendige Aufteilung des Gesamtschadens, etwa bei einer Betrugsserie, ist keineswegs das Gebot der Gerechtigkeit, sondern der Konkurrenzregelungen des Strafgesetzbuches (BGH StV 1998, 474).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

    Der Tatrichter muss dann die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ohne Einschränkungen feststellen und sich bei der Strafzumessung bewusst sein, dass der Schuldspruch wegen einer einzigen Tat keine Entsprechung in der Wirklichkeit zu haben braucht (BGH StV 1998, 474) d) Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Einstellungsentscheidung des Berufungsgerichts nach § 260 Abs. 3 StPO als rechtsfehlerhaft und ist daher mit dem Gesamtstrafenausspruch und der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts aufzuheben.

  • BGH, 16.03.2011 - 2 StR 521/10

    Grenzen der Revisibilität der Beweiswürdigung (vorherige falsche Anschuldigungen

    Für eine Verurteilung auch wegen nur einer Tat fehlte es aber - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - jedenfalls an den erforderlichen Mindestfeststellungen (BGH StV 2010, 61; 1994, 114 f.; NStZ 1997, 280 f.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1-5).
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